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BEK 2019 36

Insolvenz

Schwyz · 2019-03-06 · Deutsch SZ
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Insolvenz | Diverses

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 4 Zufertigung an die die A.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 6. März 2019 sl

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache. Kantonsgericht Schwyz 3
  4. Zufertigung an die die A.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 6. März 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. März 2019 BEK 2019 36 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Insolvenz (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Januar 2019, ZES 2019 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen die Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Januar 2019 (ZES 2019 1) mit Schreiben vom 26. Februar 2019 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

Kantonsgericht Schwyz 3

4. Zufertigung an die die A.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 6. März 2019 sl